Es kann zum Thema Sterbegeld Einkommensteuer festgehalten werden, damit das Sterbegeld nicht der Einkommensteuer unterliegt. Diese Entscheidung hat das Finanzgericht Baden-Württemberg getroffen. Ein als Zuschuss zu den Bestattungskosten, als Einmalzahlung gewährtes Sterbegeld, unterliegt nicht der Besteuerung. Grundlage ist das Urteil v. 13.11.2013-4 K 1203/11 des FG Baden-Württemberg. Jedoch ist anzumerken, dass gegen das Urteil Revision eingelegt worden ist und die Rechtslage damit nicht abschließend geklärt ist, sondern nur vorübergehend besteht. Der Ursprungsfall betraf die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (BWVA). Im Ursprungsfall war streitig, ob ein von der BWVA gezahltes Sterbegeld als andere Leistung nach § 22 Nr. 1 S. 3a aa EStG zu versteuern ist.
Es gehören zu den Einkünften aus wiederkehrenden Leistungen auch Leibrenten und andere Leistungen, welche unter anderem aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen erbracht werden. Demnach sind Leistungen, welche unter § 22 Nr. 1 S. 3a aa EStG subsumiert werden, einkommensteuerpflichtig. Jedoch wurde es als streitig angesehen, ob das Sterbegeld als einmalige Zahlung hier aufzunehmen ist.
Es wurde entschieden, das Sterbegeld, das von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als Zuschuss für die Bestattungskosten gewährt wird, nicht den anderen Leistungen nach § 22 Nr. 1 S. 3a aa EStG unterliegt. Begründet wurde dies damit, dass es sich nicht um kapitalisierte wiederkehrende Bezüge i. S. d. § 22 Nr. 1 S. 1 EStG handelt. Unter andere Leistungen sind Einmalbezüge hinzuzurechnen, wenn es sich dabei um kapitalisierte wiederkehrende Bezüge handelt. Das ist beim Sterbegeld jedoch nicht der Fall, da dieses einmalig gezahlt wird. Der BFH vertritt jedoch die Auffassung, dass der Besteuerungsgegenstand der sonstigen Einkünfte für § 22 Nr. 1 S. 3a EStG durch die Begriffe Leibrenten und andere Leistungen mit den Aufzählungen in den Doppelbuchstaben aa und bb beschrieben werden und somit die anderen Leistungen nach § 22 Nr. 1 S. 3a EStG unabhängig davon vorliegen, ob sie gem. § 22 Nr. 1 S. 1 EStG wiederkehrend sind oder nicht. Der Senat vertritt die Auffassung, dass Einmalbezüge nur dann als andere Leistungen gewertet werden sollen, wenn es sich dabei, wie vom genannten Urteil, um kapitalisierte wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 S. 1 EStG handelt. Zudem werden Sterbegelder nach §§ 58 und 59 Sozialgesetzbuch V vor allem von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt. Nach § 3 Nr. 1a EStG gelten Sterbegelder als Leistungen aus einer Krankenversicherung und sind somit steuerfrei. Hierbei ist jedoch anzumerken, dass Sterbegelder von den gesetzlichen Krankenkassen bis einschließlich 2003 gezahlt wurden. Ab dem Jahr 2004 werden keine Sterbegelder mehr von den gesetzlichen Krankenkassen gezahlt. Da die Revision zu diesem komplexen Fall vom Finanzgericht zum BFH zugelassen wurde, ist die Frage, ob Sterbegeld der Einkommensteuer unterliegt, nicht abschließend zu klären. Die Revision wird unter dem Aktenzeichen X R 13/14 geführt.
Für die private Sterbegeld Vorsorge bedeutet dies, dass Leistungen aus einer Sterbegeldabsicherung bis auf weiteres nicht der Einkommensteuer unterliegen. Für die Hinterbliebenen stellt eine Sterbegeldversicherung somit eine sinnvolle Absicherung dar. Da jedoch eine Vielzahl von Versicherungsgesellschaften Tarife anbietet, sollte ein Sterbeversicherungpreisvergleich mit einem Sterbegeldrechner erfolgen. Damit kann eine günstige Sterbeversicherung mit einem optimalen Preis-Leistungsverhältnis ausgewählt werden.
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