Sterbegeldversicherung

Pfändung Sterbeversicherung

Grundlagen zur Pfändung in Bezug zur Sterbeversicherung

Pfändung Sterbeversicherung

Wer eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen hat, stellt sich berechtigterweise die Frage, ob im Falle von Verbindlichkeiten, welche nicht mehr bezahlt werden können, eine Pfändung möglich ist?

Gepfändet werden kann immer dann, wenn ein Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann und eine Privatinsolvenz beantragt hat. Für eine Privatinsolvenz muss der Schuldner jedoch zuerst seine kompletten finanziellen Verhältnisse gegenüber den zuständigen Behörden offen legen. Es ist zwingend erforderlich, dass die Überschuldung des Privathaushaltes belegt wird. Hierbei sind Mahnbescheide, Kreditverträge und Rechnungen heranzuziehen. Bevor es zur Genehmigung einer Privatinsolvenz kommen kann, kann auch mit einer außergerichtlichen Einigung versucht werden, eine Einigung mit den Gläubigern zu erzielen. Wenn dies nicht möglich ist, dann kommt der Sachverhalt vor Gericht, welcher über die Privatinsolvenz entscheidet.

Im Falle einer Privatinsolvenz besitzt der Schuldner einen Freibetrag, welcher aus § 850 c ZPO (Zivilprozessordnung) ersichtlich ist. Bei einem Einkommen, welches den Pfändungsfreibetrag überschreitet, kann gemäß der Pfändungstabelle 2015 das Mehreinkommen oberhalb des Freibetrags gepfändet werden. Damit wird der Schuldner dahingehend geschützt, dass sein Arbeitseinkommen nicht vollständig gepfändet werden muss. Somit sind Existenzängste unbegründet. Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze dürfen nicht gepfändet werden und stehen dem Schuldner zur freien Verfügung. Zudem besteht seit 1. Juli 2010 die Möglichkeit, ein Pfändungsschutzkonto zu eröffnen. Bestehende Konten können auf Antrag in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Bei diesen Girokonten besteht für Kontoguthaben ein Pfändungsschutz.

Ist eine Sterbeversicherung pfändbar?

Auch bei einer Sterbegeld-Versicherung gibt es im Hinblick auf eine mögliche Pfändung Regelungen. So hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil klargestellt, dass eine Sterbeversicherung pfändbar ist, wenn die Versicherungssumme den Betrag von 3.579 EUR übersteigt. Mit der Versicherungssumme ist der Rückkaufswert der Versicherung gemeint. Geregelt ist dieser Sachverhalt für Lebensversicherungen zudem in § 850 b I Nr. 4 ZPO. In diesem Paragraphen ist geregelt, dass eine auf den Todesfall abgeschlossene Lebensversicherung bis zu einem Betrag in Höhe von 3.579 EUR unpfändbar ist.

Analog kann diese Regelung für Sterbegeldversicherungen angewendet werden, wie das Urteil des Bundesgerichtshofs beweist. Es wurde im Urteil unmissverständlich klar gestellt, dass die Versicherungssumme bis 3.579 EUR grundsätzlich unpfändbar ist. Die Begründung des Bundesgerichtshofes ist ebenso eindeutig. Es wurde argumentiert, dass der Betrag in Höhe von 3.579 EUR dem durchschnittlichen Aufwand für eine Bestattung entspricht. Somit ist auch klar, dass ein Betrag, welcher über dem Rückkaufswert von 3.579 EUR liegt, pfändbar ist. Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist in BGH AZ: VII ZB 47/07 geregelt. Bei einer Sterbegeld Vorsorge ist als Ergebnis also festzuhalten, dass bei einer drohenden Pfändung nach Möglichkeit die Versicherungssumme nicht über 3.579 EUR festgesetzt wird. Da dieser Betrag den durchschnittlichen Beerdigungskosten entspricht, kann von einer guten Vorsorge gesprochen werden, wenn die Versicherungssumme in dieser Höhe gewählt wird.

Es empfiehlt sich, einen oder mehrere Sterbegeldrechner für den Sterbegeld Vergleich zu verwenden. So kann das beste Preis-Leistungs-Verhältnis für eine Versicherungssumme in Höhe von 3.579 EUR ermittelt werden. Bei zu günstigen Sterbeversicherungen ist jedoch darauf zu achten, wie hoch der Leistungsumfang ist oder ob es Ausschlüsse gibt, welche jedoch existenziell wichtig sind.

Es kann also abschließend festgehalten werden, dass eine Sterbeversicherung pfändbar ist. Jedoch mit der Einschränkung, dass der Rückkaufswert der Versicherung über 3.579 EUR liegen muss. Alle Sterbeversicherungen bis zu dieser Grenze sind nicht pfändbar.

 

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