Sterbegeldversicherung

Sterbegeld: Beamte

Gesetzliche Grundlagen zum Sterbegeld für Beamte

Sterbegeld Beamte

Das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) regelt, wann Anspruch auf Sterbegeld für Beamte besteht und wer einen Anspruch hierauf geltend machen kann. Geregelt wird das Sterbegeld für Beamte in § 18 BeamtVG. Wenn ein Beamter mit Dienstbezügen oder ein Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst stirbt, erhalten der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge des verstorbenen Beamten ein Sterbegeld ausgezahlt. Dabei ist das Sterbegeld in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge des Verstorbenen ausschließlich der Auslandskinderzuschläge und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen.

Gleiche Regelung gilt auch beim Tod eines Ruhestandsbeamten oder eines entlassenen Beamten, welcher im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat. An die Stelle der Dienstbezüge tritt dann das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 I BeamtVG. Wer nun genau Anspruch auf die Zahlung der Sterbegeldabsicherung hat, wird unterschiedlich definiert. Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und Stiefkinder sind, wenn diese zum Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der verstorbene Beamte der Hauptverdiener der Familie gewesen ist, auf Antrag anspruchsberichtigt. Sonstige Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, können bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens bis zur Höhe des Sterbegeldes nach Berechnungsgrundlage aus § 18 BeamtVG Sterbegeld beantragen. Wenn eine Witwe oder frühere Ehefrau eines Beamten verstirbt, welche im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder eine Unterhaltszahlung erhalten hat, so können die Kinder Sterbegeld, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag, wenn diese hierzu berechtigt sind, beziehen. Dafür müssen diese jedoch zusätzlich in einer häuslichen Gemeinschaft mit dem Verstorbenen gewohnt haben.

Ausgewählte Verwaltungsvorschriften zum Sterbegeld für Beamte

Die Ansprüche auf das Beamten-Sterbegeld können nicht gepfändet oder abgetreten werden. Dies geht aus § 51 III S. 1 BeamtVG hervor. Dabei sind ferner die Tz 51.3.1 und 51.3.2 zu berücksichtigen. Als überlebender Ehegatte gilt nur der, welcher zum Zeitpunkt des Todes des Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten nach deutschem Personenstandsrecht eine rechtsgültige Ehe nachweisen kann. Hierbei ist das Eheschließungsrechtsgesetz heranzuziehen. Abkömmlinge des verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten sind seine leiblichen Kinder, die von ihm angenommenen Kinder nach §§ 1741 ff. BGB und die Abkömmlinge der Kinder oder angenommenen Kinder, wenn diese mit dem Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verwandt sein sollten. Leibliche Kinder, welche erst nach dem Tod des Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten geboren worden sind, haben keinen Anspruch auf ein Sterbegeld.

Für die Bemessung des zu zahlenden Sterbegeldes ist von den Bezügen im Sterbemonat auszugehen. Wenn die Bezüge des verstorbenen Beamten im Sterbemonat einem Kaufkraftausgleich aus §§ 7, 54 BBesG unterlagen, so ist dieses auch bei der Berechnung des zu zahlenden Sterbegeldes zu berücksichtigen, wenn zum Todeszeitpunkt des Beamten ein Hausstand an einem ausländischen Dienstort bestand. Es kann festgehalten werden, dass das gesetzliche Sterbegeld für Beamte sehr umfassend geregelt ist. Somit ist eine private Sterbegeld-Versicherung nicht erforderlich, da die Sterbegeld Vorsorge der Nachfahren des verstorbenen Beamten gegeben ist. Jedoch ist darauf zu achten, dass die Zahlung nicht automatisch erfolgt. Durch die berechtigten Nachfahren ist ein Antrag zu stellen, welcher von den zuständigen Behörden geprüft wird. Nach positiver Prüfung wird die Zahlung geleistet.

 

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